Liefer- und Versandkosten
LA FAME und LA FAME-BRANDS (nachfolgend
LA FAME geschrieben) – Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
I. Allgemeines
§
1 Geltungsbereich (1)
Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Verkäufe bzw.
Lieferungen von LA FAME nachfolgend LA FAME genannt an Unternehmer,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche
Sondervermögen im Sinne von § 310 i.V. m. § 14 BGB (nachfolgend als „Kunden“
bezeichnet). (2)
Diese Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Angebote,
Vertragsannahmen und Kaufverträge von LA FAME. Sie sind die ausschließliche
vertragliche Regelung mit dem jeweiligen Kunden, soweit nicht besondere
individuelle Regelungen
des Vertrages getroffen wurden. (3)
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch
wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn
wir hätten ausdrücklich und schriftlich der Geltung der Kundenbestimmungen
zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann
ausschließlich, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführen. (4) Diese
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn wir nicht nochmals ausdrücklich auf diese
hinweisen; und solange, bis von uns neue Bedingungen durch Übersendung an den Kunden
in Kraft gesetzt werden. (5) Mit Ausnahme der Geschäftsführer, Prokuristen
und Handlungsbevollmächtigten sind
Mitarbeiter unseres Hauses nicht befugt, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen
zu treffen. §
2 Angebote und Vertragsschluss (1)
Angebote von LA FAME sind stets unverbindlich (so genannte „invitatio ad
offerendum“), es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als
verbindlich bezeichnet. Ansonsten kommt ein Vertrag erst zustande, wenn wir
die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Ware liefern. Der
Kunde ist an Bestellungen/Angebote eine Woche gebunden, sofern nicht eine
längere Bindungsfrist vereinbart oder üblich ist oder der Kunde in der
Bestellung/in dem Angebot ausdrücklich
eine kürzere Bindungsfrist erklärt hat. (2)
Für den Lieferumfang und die Vertragsbedingungen ist ausschließlich die
schriftliche Auftragsbestätigung von LA FAME maßgebend. Nebenabreden bedürfen
stets der in § 19 Abs. 4 dieser Bedingungen bestimmten Form. (3)
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen technischen
Unterlagen, die dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden,
behält sich LA FAME alle Rechte, insbesondere das Eigentum und das
Urheberrecht vor.
Ohne Zustimmung von LA FAME darf der Kunde sie nicht benutzen, kopieren,
vervielfältigen, an Dritte aushändigen oder sonst wie bekannt geben. Auf
Verlangen sind diese an LA FAME unverzüglich zurückzugeben. (4)
Sofern für einen Auftrag Sonderbestimmungen vereinbart wurden, erlöschen
diese mit der Erledigung des Auftrages und beziehen sich nicht auf
gleichzeitig laufende oder Anschlussgeschäfte. §
3 Preise (1)
Alle von uns genannten Preise, auch Bearbeitungs- und Druckkosten, gelten
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen „netto ab Werk“ i.S.v. § 19 Abs. 2
dieser Bedingungen, das heißt ohne Verpackung, Verladung, Versicherung
(insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben, Transportkosten und
Umsatzsteuer. (2)
Alle Preise verstehen sich in EURO, es sei denn, es wurde eine andere
Währung von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben. (3)
Bei nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Kostenerhöhungen etwa durch
Preiserhöhungen unserer Lieferanten oder Währungsschwankungen, sind wir
berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. §4
Auslandsgeschäfte (1)
Bei Lieferung in das Ausland finden neben diesen Bedingungen die von der
Internationalen Handelskammer veröffentlichen „International Commercial
Terms“ (Incoterms“) in der jeweils neusten geltenden Fassung Anwendung,
sofern in unserer Auftragsbestätigung bzw. uns bindendem Angebot auf einen
der betreffenden Terms (z.. B. mittels der Klauseln „cif“, „ex work“, „fob“
etc.) verwiesen wird. (2)
Einfuhrzoll, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften des
Bestimmungslandes erhobene Abgaben/Gebühren sind in den von uns genannten
Preisen grundsätzlich nicht enthalten (entsprechend dem daneben geltenden § 3
Abs. 1 dieser AGB). Ist ausnahmsweise ausdrücklich eine derartige Abgabe im
Preis enthalten,
erhöht sich der vereinbarte Preis entsprechend, wenn sich die Abgabensätze
seit der Vereinbarung erhöht haben. (3)
LA FAME ist nur verpflichtet, ausländische Verpackungs-, Wiege- und
Zollvorschriften zu beachten, wenn der Kunde hierzu vorher genaue Angaben
gemacht hat. (4)
Pauschal werden für die Erstellung von Ausfuhrdokumenten wie z. B.
Ursprungszeugnis, Ausfuhrerklärung, etc. ein Betrag von 98,00 Euro/Netto
erhoben. §5
Export- und Importgenehmigungen Von
uns gelieferte Ware und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum
Verbleib in dem von dem Käufer angegebenen Lieferland bestimmt. Die
Wiederausfuhr von Vertragswaren – einzeln oder in integrierter Form –
unterliegt grundsätzlich
den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des
anderen mit dem Käufer vereinbarten Lieferlandes. Bei Bezug von Erzeugnissen,
für die eine Preisbindung und / oder eine Absatzbindung besteht, gelten außer
diesen Lieferbedingungen die besonderen Bedingungen und Exportvorschriften
z.B. Embargo des
betreffenden Herstellers. Der Käufer ist verpflichtet, sich selbständig über
die entsprechenden Vorschriften zu informieren, und zwar nach den Deutschen
Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach den US
Bestimmungen beim US - Department of Commerce, OEA, Washington DC 20230.
Unabhängig davon, ob der Käufer den endgültigen Bestimmungsort der
gelieferten Waren angibt, obliegt es dem Käufer in eigener Verantwortung, die
ggf. notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen
Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er die Ware exportiert. Der Käufer
ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endabnehmer
verantwortlich. II.
Vertragspflichten §
6 Zahlung (1)
Unsere Forderungen sind 70% nach Auftragsbestätigung und 30% vor
Lieferung fällig. (2)
LA FAME behält sich vor, bei Neukunden, säumigen Zahlern, größeren
Bestellungen, sowie Kunden außerhalb Deutschlands nur gegen Vorauskasse zu
liefern. (3)
Importware ist per Vorauskasse zu zahlen. (4)
LA FAME ist, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist,
nicht Vorleistungspflichtig. Ist ausnahmsweise ausdrücklich eine
Vorleistungspflicht von LA FAME vereinbart, gilt § 321 BGB mit der Maßgabe,
dass die Vorschrift auch Anwendung
findet, wenn der Kunde nach Vertragsschluss in diesem oder anderen Verträgen
der Geschäftsverbindung gegen vereinbarte Zahlungsbedingungen verstoßen hat. (5)
LA FAME behält sich die Ablehnung von Scheck und Wechseln von Kunden
ausdrücklich vor. Die Annahme solcher Zahlungssurrogate erfolgt stets
Erfüllungshalber. Wechsel werden in jedem Fall nur unter der Voraussetzung
der Diskontiert angenommen. Diskont, Einziehungsspesen und Wechselsteuer
sowie sonstige Kosten in Zusammenhang mit der Annahme solcher
Zahlungssurrogate gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel oder
Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs des Rechnungsbetrags; sie
erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem LA FAME über den Gegenwert
verfügen kann. (6)
Stellt LA FAME seine Rechnung nach Vertragsschluss auf einen anderen als
seinen Vertragspartner (den Kunden) aus, ist darin grundsätzlich keine
Änderung des Vertragspartners und insbesondere auch keine Entlassung des
Kunden aus dessen Zahlungsverpflichtung zu sehen. Wird die Rechnung von LA
FAME an einen Dritten versendet, ist darin nur das Einverständnis zu dessen
Schuldbeitritt, nicht aber zu einer Vertragsübernahme zu sehen. (7)
Für jede Mahnung nach Fälligkeit der Forderung werden dem Kunden € 10,00 in
Rechnung gestellt. Die gesetzlichen Rechte von LA FAME im Falle eines
Zahlungsverzuges des Kunden bleiben unberührt. (8)
Im Falle des Verzuges, Scheck- und Wechselprotests oder bei Umständen,
die LA FAME berechtigen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen,
können etwaige Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele des
Kunden, bezogen auf die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen LA FAME und dem
Kunden, ohne weitere Voraussetzungen von LA FAME gekündigt werden. §7
Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung (1)
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sein
Gegenanspruch von uns unbestritten ist oder bereits rechtskräftig
festgestellt wurde. Dies gilt auch für die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages gemäß § 320 BGB. (2)
Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne LA FAME schriftliche Zustimmung
Ansprüche aus den Verträgen an Dritte abzutreten. §8
Lieferung (1)
Die Lieferung durch LA FAME erfolgt schnellstmöglich. Genannte
Lieferzeiten/Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die
Verbindlichkeit der genannten Zeit/des genannten Termins wird durch LA FAME ausdrücklich
und schriftlich bestätigt. Für die Einhaltung einer Lieferzeit ist der
Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager oder, wenn die Ware ohne unser
Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wird, die Meldung der
Versandbereitschaft maßgebend.
Lieferzeiten verlängern sich um eine jeweils individuell zu vereinbarender
Frist, wenn der Kunde eine geschuldete Mitwirkungshandlung (vgl. §9 dieser
AGB) nicht vornimmt. (2)
Für die Dauer der Prüfung von Andrucken, Fertigmustern, Klischees usw. durch den
Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung
an den Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. (3)
LA FAME kommt mit Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen im Falle
unverbindlicher Liefer- bzw. Leistungstermine erst dann in Verzug, wenn der
Kunde LA FAME unter Angabe einer angemessenen Nachfrist anmahnt, diese Frist
erfolglos abläuft
und die weiteren, gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen. |
(4)
Lieferung durch uns erfolgt immer unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten sowie pünktliche
Ankunft der Ware. Lieferungsverzögerung bzw. Lieferungsausfall durch ein
Verschulden unserer Lieferanten (ohne eigenes Mitverschulden von LA FAME)
stellen kein Verschulden von LA FAME dar. (5)
Verlangt der Kunde nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche
die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar
erst mit der Bestätigung der Änderungen. (6)
Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen,
nach Vertragsschluss entstehenden von uns nicht zu beeinflussenden Umständen,
wie z.B. Arbeitskampf, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren
Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. In
diesen Fällen verlängert sich
die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Frist
sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das
Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile
entstehen. (7)
LA FAME ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies dem Kunden zuzumuten
ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist LA FAME berechtigt, auch
Teilrechnungen zu stellen. (8)
Wird die Belieferung auf Wunsch des Kunden, durch eine Unterlassung von
erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden (z. B. Lieferung von Ein-,
Um- oder Anbaugegenständen) verzögert, nimmt der Kunde den Liefergegenstand
nicht ab oder wird die Lieferung nicht durchgeführt, weil der Kunde seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so ist LA FAME berechtigt, Ersatz der
dadurch entstehenden Mahnaufwendungen, insbesondere der Lagerkosten, zu
verlangen. Die Lagerkosten können beginnend ab eine Woche nach Anzeige der
Versandbereitschaft mit 0,5% Rechnungsbetrages für jeden Monat pauschal
berechnet werden. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass keine oder
erheblich geringere Lagerkosten entstanden sind. LA FAME bleibt vorbehalten,
höhere Aufwendungen nachzuweisen. Ferner bleiben die Möglichkeiten von LA
FAME unberührt, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. §9
Mitwirkungspflichten / - Obliegenheiten des Kunden (1)
Soweit für die Wirksamkeit des Kaufvertrags oder für die Ausführung des
Vertrags besondere Genehmigungen, Lizenzen (z.B. Import- oder Exportlizenzen)
oder ähnliches erforderlich sind, hat diese der Kunde einzuholen, sofern
nicht etwas anderes
ausdrücklich vereinbart ist. (2)
Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle nach dem Vertrag oder Treu
und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen,
insbesondere erforderliche Genehmigungen einzuholen und von ihm zu liefernde
Ein-, Um- oder Anbaugegenstände beizubringen. (3)
LA FAME ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer
Mitwirkungshandlung (z.B. Beantragung erforderlicher Genehmigungen) eine
angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist LA FAME
berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Liegen erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen
nicht spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsschluss vor, ist
LA FAME ohne weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. §10
Gefahrübergang (1)
Mit Übergabe des Liefergegenstandes von LA FAME zur Verladung an die
Transportperson (z.B. Spediteur, Frachtführer o.ä.), bei Beförderung durch LA
FAME mit Beginn der Verladetätigkeit, spätestens jedoch mit Verlassen des
Werkes des Erfüllungsortes
(vgl. § 19 Abs. 2 dieser AGB), geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt
auch dann, wenn LA FAME die Kosten des Transportes trägt oder noch andere
Leistungen wie die Aufstellung übernommen hat. (2)
Erfolgt die Versendung auf Veranlassung des Kunden oder aus einem sonstigen
Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, zu einem späteren als dem erst
möglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über. (3)
Eine Versicherung des Liefergegenstandes, sei es gegen Diebstahl, Bruch,
Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken, erfolgt durch uns
nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auch dann stets auf dessen
Kosten. (4)
Rücksendungen von Lieferungsgegenständen an LA FAME reisen – vorbehaltlich
ausdrücklicher anderer Absprachen – auf Rechnung und Gefahr der Kunden. §11
Eigentumsvorbehalt (1)
LA FAME behält sich das Eigentum an die Kaufsache bis zur Zahlung aller mit dem Kunden vor.
Bei Bestehen einer laufenden Rechnung mit dem Kunden, dient das gesamte
Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldoforderung. Soweit die Gültigkeit dieses
Eigentumsvorbehaltes nach den Landesgesetzen des Kunden von besonderen Voraussetzungen oder Formvorschriften
(beispielsweise von einer Registrierung) abhängt, ist der Kunde verpflichtet,
auf seine Kosten die Voraussetzungen und Formvorschriften für die Gültigkeit
des Eigentumsvorbehaltes zu erfüllen. (2) Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzuges, oder bei Vorliegen
eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist LA FAME
berechtigt, die Kaufsache ohne Nachfristsetzung vom Kunden heraus zu verlangen oder ggf.
die Abtretung der Herausgeberansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch LA FAME liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich und schriftlich
erklärt. Der Kunde hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. LA FAME ist
berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware nach einmaliger Androhung zu
verwerten. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten wird
auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet. (3) Der Kunde ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu
veräußern, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung
eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Der Kunde ist bei einer
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Rechte des
Vorbehalts von LA FAME beim Weiterverkauf zu sichern, Verpfändungen,
Sicherungsübereignungen, Weiterveräußerungen zur Finanzierung des
Kaufgegenstandes (z.B. an Leasinggesellschaften) oder Gebrauchsüberlassungen
an Dritte sind dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch
LA FAME erlaubt. (4) Veräußert der Kunde die
Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem
Weiterverkauf nebst aller Nebenrechte zur Sicherung der Ansprüche an LA FAME
ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf
ermächtigt. LA FAME kann jedoch verlangen, dass der Kunde seinen Schuldnern
die Abtretung anzeigt. Mit dem Widerruf der Einziehungsermächtigung hat der
Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die Forderung an LA FAME
zu übermitteln und diese ggf. bei der Betreibung zu unterstützen. (5) Der Kunde ist verpflichtet, die im
(Mit-) Eigentum von LA FAME stehenden Sachen auf seine Kosten sorgfältig zu
verwahren, gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu
versichern und auf Verlangen von LA FAME den Abschluss der Versicherung
nachzuweisen. (6) Der Kunde hat weiterhin die
Verpflichtung, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand
im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen
sofort in einer von LA FAME autorisierten Fachwerksatt ausführen zu lassen. (7) Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich nach Bekannt werden LA FAME
mitzuteilen und LA FAME alle für eine Intervention notwendigen Informationen
und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die
Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer
Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden
Gläubiger erlangt werden können. §12 Mängel und Mängelrechte (1) LA FAME trägt Gewähr dafür, dass
die gelieferten Waren bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln
behaftet sind. (2) Angaben in beim Vertragsabschluss
gültigen Beschreibungen über Lieferungsumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und
Gewichte etc. des Kaufgegenstandes stellen keine Garantie, sondern nur
Produktbeschreibungen dar, die nur als annähernd anzusehen sind. Eine
Garantie liegt nur dann vor, wenn LA FAME diese ausdrücklich und schriftlich
als solche bezeichnet. (3) Werden bei einer der Gattung nach
bestimmten Sache nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich Konstruktion,
Material und Ausführung vorgenommen und diese bei der gelieferten Sache
berücksichtigt, stellen diese Änderungen keinen Mangel der Kaufsache dar,
soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit eintritt. Sofern die
Änderungen bei der gelieferten Kaufsache noch nicht berücksichtigt wurden,
besteht kein Anspruch des Kunden auf Umsetzung derartiger Änderungen. (4) Aufgrund öffentlicher Äußerungen
Dritter (einschließlich der Lieferanten von LA FAME oder des Herstellers)
haftet LA FAME nicht, wenn wir diese Äußerung nicht kannten oder kennen
mussten. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns oder bezeichnete Dritte
haften wir nicht, wenn die Aussage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits
berichtigt war oder wenn der Kunde nicht nachweisen kann, dass die
betreffende Aussage seine Kaufentscheidung beeinflusst hat. (5) Die Gewährleistung ist
ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die entstanden sind, - weil die farbliche Anmutung einer
Werbeanbringung durch die Materialbeschaffenheit des Werbeträgers
unvorhersehbar verändert wurde. - weil der Kunde – entgegen unserer
Empfehlung – eine Art der Werbeanbringung wählt, die von LA FAME als ungeeignet
für den betreffenden Artikel angesehen wird. - weil auf Weisung des Kunden eine
bestimmte Konstruktion oder ein bestimmtes Material der Kaufsache gewählt
wurde, - weil der Kunde die Kaufsache
fehlerhaft montiert oder in Betrieb genommen hat, weil der Kunde die Kaufsache
fehlerhaft bedient oder er ungeeignete Betriebsmittel verwendet hat, - weil der Kunde die Betriebsanleitung
oder Wartungsvorschriften nicht beachtet hat, - weil der Kunde die Kaufsache
unsachgemäß gebraucht oder überbeansprucht hat, - weil der Kunde Fremdteile (Produkte
anderer Hersteller) eingebaut hat, obwohl diese nicht in der
Betriebsanleitung oder durch schriftliche Erklärung von uns genehmigt waren, |
- weil der Kunde die Kaufsache zerlegt
oder verändert hat, ohne dafür unsere Zustimmung gehabt zu haben, - weil der Kunde die Kaufsache
fehlerhaft in eine andere Sache eingebaut hat (mag der Einbau in die andere
Sache grundsätzlich auch bestimmungsgemäß gewesen sein). (6) Mängelansprüche sind ferner
ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel der Ware nicht nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften rügt: - Mängel, die bei Untersuchung der
Ware erkennbar sind, sind LA FAME spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach
Empfang der Ware und vor der weiteren Verarbeitung/Bearbeitung/Benutzung
schriftlich mitzuteilen, - versteckte Mängel, die bei einer
Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind La Fame innerhalb
von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen Für die Fristwahrung der Rüge genügt
die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. (7) Beanstandungen heben die Annahme-
und Zahlungspflicht des Kunden nicht auf, es sei denn, die Mangelhaftigkeit
der Ware ist unstrittig oder bereits rechtkräftig festgestellt. (8) Liegt ein Mangel der Kaufsache
vor, ist LA FAME zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels, sei
es durch Nacharbeit/Nachbesserung am Vertragsgegenstand, durch Ersatz des
reklamierten Teilstückes oder Lieferung einer anderen Mangel freien Sache,
berechtigt. (9) Im Falle der Nachbesserung erfolgt
die In Standsetzung der Sache bzw. die Ersatzlieferung ohne Berechnung der
hierzu notwendigen Aufwendungen, insbesondere der Lohn-, Material- und
Frachtkosten. Etwaige ausgetauschte Alt teile werden mit dem Ausbau Eigentum von LA
FAME. (10) Bei Abwicklung von
Gewährleistungsvorgängen mit ausländischen Kunden übernimmt LA FAME
grundsätzlich keine Zollkosten und sonstigen besonderen Kosten, die mit dem
Einsatzort bzw. Ausfuhrland der Kaufgegenstände zusammenhängen. Wird innerhalb einer von dem Kunden
gesetzten angemessenen Frist, die jedoch mindestens zwei Wochen betragen
muss, kein Nacherfüllungswunsch unternommen, ist der Kunde berechtigt, zu den
anderen gesetzlichen Mängelansprüchen überzugehen, insbesondere den
Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Wurde fristgerecht
ein Nacherfüllungsversuch unternommen, der den Mangel allerdings nicht
beseitigt hat, darf der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer weiteren
angemessenen Nacherfüllungsfrist zu den anderen Mängelansprüchen übergehen.
Bei Teilleistungen kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn
er an der Teilleistung nachweislich kein Interesse hat und die
Pflichtverletzung erheblich ist. Schadenersatzansprüche wegen Mängel bestehen
nur unter den in § 14 genannten Voraussetzungen. (12) Ergibt eine Überprüfung der
beanstandeten Kaufsache, dass kein Mangel vorlag, ist LA FAME berechtigt,
seinen Aufwand für die Überprüfung nach seinen allgemeinen Stundensätzen dem
Kunden in Rechnung zu stellen. (13) Die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Auslieferung. (14) Rückgriffs Rechte des Käufers
nach §478 BGB bleiben unberührt. §13 Rücktritt (1) Für das Recht des Kunden zum
Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe,
dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden
Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn LA FAME die Pflichtverletzung zu vertreten hat. (2) LA FAME ist berechtigt, die von
dem Kunden im Falle des Rücktritts herauszugebenden Nutzungen pauschal mit
monatlich 5% des Kaufpreises zu berechnen, sofern nicht der Käufer einen
geringeren Wert der gezogenen Nutzungen nachweist. Das Recht von LA FAME,
einen höheren Wert der gezogenen Nutzungen nachzuweisen, bleibt unberührt. Für Ware, die in Art und Menge extra
für den Kunden beschafft wurde oder extra hergestellt wurde, ist ein
Rücktritt vom Kaufvertrag sowie die Rückgabe der Ware ausgeschlossen. §14 Schadenersatzpflicht von LA FAME Eine Haftung von LA FAME für
Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit so wie im
Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflicht) auch bei
einfacher Fahrlässigkeit. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. (2) Haften wir aufgrund einfacher oder
grober Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit
dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen
typischerweise rechnen mussten. (3)Haften wir aufgrund einfacher Fahrlässigkeit
oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder Beauftragten,
die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören, ist
die Haftung ferner auf den doppelten Betrag des Entgeltes beschränkt. Außerdem haften
wir in diesen Fällen nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder
entgangenen Gewinn. (4) Der Nachweis für ein Verschulden
von LA FAME im Rahmen der Schadenersatzhaftung ist vom Kunden zu führen, der
den Schadenersatz begehrt. (5) Mängel, die auf der Mangelhaftigkeit
zugelieferter Teile beruhen, hat LA FAME nicht zu vertreten, es sei denn, LA
FAME hat eine diesbezügliche Garantie übernommen oder der Mangel des
zugelieferten Teils ist offensichtlich. Zu einer Untersuchung zugelieferter Teile ist
LA FAME nicht verpflichtet. (6) Soweit durch diese Bestimmung die
Haftung von LA FAME ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung der Angestellten oder freien Mitarbeiter von LA FAME. (7) Der Kunde ist verpflichtet,
Schäden, für die er LA FAME haftbar machen will, LA FAME unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und ggf. eine Untersuchung des Schadens zu
ermöglichen. §15 Schadenersatzpflicht der Kunden Soweit LA FAME berechtigt ist, von dem
Kunden Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, ist LA FAME berechtigt,
pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen, soweit
nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt LA FAME vorbehalten. IV. Sonstiges §16
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter (1) Soweit die gelieferten Sachen nach
Entwürfen oder Anweisungen der Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde LA FAME
von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung
gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden. (2) Bei Lieferungen von Sachen ins
Ausland durch LA FAME, haftet LA FAME hinsichtlich der in seinen Werken
hergestellten Kaufgegenstände nur für Verletzung von Patenten, die in Deutschland erteilt
sind, und nur insoweit, dass LA FAME den Kunden in der außergerichtlichen und
gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Patentinhabern unterstützt, dem
Kunden die Kosten eines Prozesses erstattet und ihn von den durch rechtskräftiges
Urteil zuerkannten Schadenersatzansprüchen des Patentinhabers freistellt.. Im
Hinblick auf Kaufgegenstände bzw. Teile von Verkaufsgegenständen, die von LA FAME
nicht in eigenen Werken hergestellt wurden, beschränkt sich die Haftung auf
Abtretung der Ansprüche, die LA FAME gegen seine Lieferanten zustehen. §17 Druck- und Prägeaufträge (1) Korrekturabzüge und Andrucke sind
vom Kunden auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und LA FAME druckreif
erklärt zurückzugeben. LA FAME haftet nicht für vom Kunden zu vertretene
Fehler. Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung des Kunden. (2) Für vom Kunden zur Erfüllung des
Auftrages überlassene Unterlagen wie insbesondere Filme, Klischees,
Datenträger etc. (nachfolgend „Vorlagen“ genannt) ist eine Haftung
ausgeschlossen. (3) Der Kunde erwirbt durch
Auftragserteilung keinen Eigentumsanspruch an den zur Herstellung von
Aufdrucken, Prägungen i.a. benötigten Werkzeugen. (4) Bei Präge-, Gravur- und
Druckaufträgen behält sich LA FAME eine Mehr oder Minderlieferung von bis zu
10% vor. $18 Schlussbestimmungen (1) Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts
(CISG) ist ausgeschlossen. (2) Erfüllungsort für alle Leistungen
aus diesem Vertrag ist der jeweilige von LA FAME in der Auftragsbestätigung
angegebene Ort. Soll die Versendung nach den Vereinbarungen der Parteien von
dem Werk eines Dritten aus erfolgen, ist dieses Werk der Erfüllungsort. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist
Besigheim. LA FAME seinerseits ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden
zu klagen. (4) Vertragsänderungen, Ergänzungen
und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt
auch und insbesondere für Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.
Soweit die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist, genügt auch die Übermittlung per
Telefax. Eine elektronische Datenübermittlung (E-Mail) ist nur ausreichend, sofern
diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen ist. (5) Sollten eine oder mehrere
Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder
werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame
oder unvollständige Bestimmung wird durch eine solche Regel ersetzt, die dem
Sinn und Zweck der gewünschten Bestimmung
wirtschaftlich am nächsten kommen. |
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